Online-Auktionen sind ja eine schöne Sache, um solche Dinge loszuwerden, die man nicht mehr braucht. Wenn ich mich bei mir so umgucke, dann gibt es auch diverse Teile, die ich bei ebay oder sonstwo einstellen könnte, wenn ich denn nicht zu faul dazu wäre...
Der BGH hatte es nun auch wieder mit dem Thema "Online-Auktionen" zu tun: Es ging um die Frage, inwieweit ein abgegebenes Mindestgebot gilt, wenn der Verkäufer von sich aus die Auktion gestoppt hat, weil er den Gegenstand anderswo verkauft hat. In diesem speziellen Fall ging es um ein Auto, das dem Verkäufer immerhin 4.200,00 EUR eingebracht hat.
Es ist ja nachvollziehbar, dass der gute Mann das Auto nicht zum Mindestgebot von einem Euro weggeben wollte. Ebenso nachvollziehbar ist aber, dass derjenige, der denen einen Euro geboten hatte, das Gebot auch für wirksam hielt und wenn schon nicht das Auto selbst, dann wenigstens dessen Zeitwert vom Verkäufer haben wollte.
Im Grunde ist das simpelstes BGB, das der Jurastudent schon im ersten Semester lernt. In diesem Sinne finde ich es wirklich erstaunlich, dass die Sache wirklich beim BGH gelandet ist.
Der BGH hat den Verkäufer nun zur Zahlung des Zeitwertes des Autos verurteilt. Klipp und klar.
Was heißt das also?
1. ) Wenn ich schon Sachen mit einigem Wert online verkaufe, dann sollte ich beim Mindestgebot nicht so ganz knauserig sein, weil ich eben damit rechnen muss, dass das Teil zum Mindestgebot weggeht.
und
2.) Wenn ich mich überhaupt zu einer Online-Auktion entschließe, dann sollte ich sie auch durchziehen, um unliebsame Schadenersatzklagen zu vermeiden...
Ich denke nochmal drüber nach. Vielleicht sollte ich mich doch im nächsten Sommer mal wieder auf den Flohmarkt stellen...
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