Ich will jetzt nicht behaupten, dass wir Anwälte süchtig nach Tabellen wären, aber sie erleichtern uns unsere Arbeit schon ungemein...
Im allgemeinen guckt man im Unterhaltsrecht ja in die Düsseldorfer Tabelle, wenn man die Höhe des Unterhalts bestimmen will, den jemand für sein Kind (oder seine Kinder) zahlen muss.
Fragen wir jetzt aber mal andersherum: Wieviel muss man verdienen, um überhaupt dazu in der Lage zu sein, Unterhalt für seine Kinder bezahlen zu können?
Sie ahnten es ja wahrscheinlich schon: Die Antwort lautet natürlich, "Es kommt darauf an." Und zwar darauf, wieviele Kinder welchen Alters zu versorgen sind. Aber auch dafür gibt es Tabellen, die auch die Steuern und Sozialabgaben mit berücksichtigen und die sogar regelmäßig aktualisiert werden. Sie sind zwar nicht auf den Cent genau, helfen aber schon einmal weiter.
Im Moment sieht es demnach so aus, dass man bei zwei Kindern ein monatliches Brutto von rund 2.480,00 EUR haben muss, um den Mindestunterhalt zahlen zu können, bei drei Kindern sogar 2.940,00 EUR.
Bei nur einem Kind sollten es schon ungefähr 2.030 EUR brutto sein, was dann einem Netto von rund 1.316,00 EUR entspricht. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden entspricht das einem Stundenlohn von ungefähr 11,80 EUR, brutto natürlich. Und wir reden hier von einem Kind, das höchstens fünf Jahre alt ist.
Hmmmm. 11,80 EUR. Das sind immerhin 3,30 EUR mehr als der aktuelle Mindestlohn. Was sagt uns das? Der Mindestlohn ist zu niedrig, um Unterhalt für auch nur ein Kleinkind zahlen zu können. Kein Wunder also, wenn so viele Mütter bei der Unterhaltsvorschusskasse vorstellig werden müssen. Nur so ein Gedanke.
Nehmen wir mal an, jemand hätte für drei Kinder von 13, 15 und 17 Jahren aufzukommen. Dann käme er auch mit den 11,80 EUR nicht hin; er bräuchte mal locker 21,30 EUR. Dürfte für manchen auch nicht so einfach sein...
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