Mittwoch, 18. Mai 2016

Ein PfÜB ist nicht so niedlich, wie es sich anhört...

Wenn ich einen PfÜB beantrage, dann bedeutet das (zumindest für meine Gegenseite) nichts Gutes. Ein PfÜB ist nämlich ein "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss". Den beantragt man, wenn man wegen Geldforderungen in Geldforderungen zwangsvollstrecken will. 

Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Herr Schulze bekommt noch Geld von Herrn Müller. Herr Schulze hat Herrn Müller auch schon deswegen verklagt und gewonnen, aber aus irgendeinem Grunde kommt Herr Müller einfach nicht in die Pötte und zahlt nicht. Irgendwann ist Herrn Schulzes Geduld natürlich am Ende: "Frau Schwentker, machen Sie was!" 

Herr Schulze weiß, dass Herr Müller bei der Firma Meier arbeitet. Das heißt, dass Herr Müller von der Firma Meier auch Geld bekommt, nämlich sein Gehalt und eventuell ja auch noch ein paar Zulagen... 

Ich beantrage für Herrn Schulze beim Amtsgericht also einen PfÜB gegen Herrn Müller. Das Amtsgericht beschließt dann, dass Firma Meier einen Teil des Geldes, den sie eigentlich an Herrn Müller zahlen müsste, stattdessen an Herrn Schulze auszahlt. Wenn man so will, dann wird das Geld zwangsweise "umgeleitet". Dass nicht das ganze Geld an Herrn Schulze ausgezahlt wird, liegt daran, dass wir immer noch ein Sozialstaat sind, in dem niemand verhungern soll. Herrn Müller bleibt also der Pfändungsfreibetrag. 

Solche PfÜBs sind erstaunlich wirksam - und sehr flexibel einsetzbar. Sie funktionieren nämlich nicht nur bei Forderungen des Schuldners gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen Banken (Kontoguthaben und Sparbücher), gegen Versicherungen, Vermieter (Rückzahlung einer Kaution), Krankenkassen (Krankengeld) und so weiter und so fort. Je mehr der Gläubiger über den Schuldner weiß, desto besser - und desto kreativer kann der Anwalt sein... 

Und wenn Sie jetzt denken, "Meine Güte, Anwälte haben aber eine merkwürdige Vorstellung von Kreativität", dann haben Sie übrigens durchaus Recht! 

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