Ich habe hier im Blog ja schon des öfteren mal angemerkt, dass ich bestimmte Änderungen im Beratungshilfegesetz, die zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind, für völlig unpraktikabel halte. So ist es eben manchmal, wenn Gesetze von Leuten gemacht werden, die in der Praxis nicht damit arbeiten müssen.
Ein Jahr lang habe ich nun versucht, für meine Mandanten den bisherigen Service aufrechtzuerhalten und immer dann, wenn wenn sie es noch nicht selbst getan hatten, den Antrag für sie am jeweiligen Amtsgericht zu stellen.
In der Folge hat sich herausgestellt, dass anscheinend jedes einzelne Amtsgericht seine eigene Strategie im Umgang mit solchen Anträgen entwickelt hat. Hier ist ein besonders schönes Exemplar vom Amtsgericht Schwerin:
Soll im Klartext heißen:
Ich darf jetzt noch ein paar Monate abwarten, ob die Gegenseite sich dazu entschließen kann, meinen Mandanten zu verklagen. Falls sich in den nächsten Monaten nichts tut, darf ich das dem Gericht mitteilen und einen Liquidationsantrag stellen, also meinen Antrag darauf, dass mir die 85,00 EUR, die ich an Anwaltsgebühren dafür bekomme, ausgezahlt werden (die restlichen Unterlagen hat das Gericht längst, aber das kommt davon, wenn man nur mit Textbausteinen arbeitet).
Das wiederum bedeutet, dass ich nicht nur zu einem weitaus geringeren Tarif arbeiten muss als der Kollege, der die Gegenseite (ohne Beratungshilfe) vertritt, gleichzeitig noch mehr arbeite und der Staatskasse ein zinsloses Darlehen gebe.
Machen wir uns nichts vor: Ich muss von der Juristerei leben. Und die 85,00 EUR hier sind nur mein Umsatz, nicht mein Gewinn. Die Zeit, die ich auf solche Förmeleien verschwenden muss, geht im Endeffekt von der Zeit ab, die ich für eigentliche Mandatsbearbeitung habe, und das kann nicht Sinn der Sache sein.
Ich habe also die Wahl:
Entweder ich versuche, mir Beratungshilfemandate als solche so gut wie möglich vom Hals zu halten. Viele Kollegen machen das, und ich muss zugeben, dass ich es auch verstehen kann. Meinen nicht ganz so finanzstarken Mandanten hilft das aber leider auch nicht.
Die zweite Möglichkeit ist, dass ich meine Mandanten zwingend(!) erst beim Amtsgericht vorbeischicke, bevor ich sie auch nur ansatzweise zu ihrem Problem beraten kann. Das ist die einzige Lösung, die ich sehe.
Deshalb: Wenn ich Sie beraten oder vertreten soll und bei Ihnen die Voraussetzungen für einen Beratungshilfeschein vorliegen - gehen Sie erst zum Amtsgericht und kommen Sie bitte erst dann zu mir, wenn Sie den Schein bekommen haben. Ansonsten kann ich Sie, so schwer es mir auch fällt, nicht mehr vertreten.
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