Na, haben Sie Weihnachten überstanden? Wir hier schon, wenn wir auch den üblen Verdacht hegen, dass wir nun ein paar Kilo mehr auf unseren Hüften mit uns herumschleppen... das ist aber das einzige Negarive, das wir hier bei uns zu vermelden haben.
Für unsere Freunde in den USA wird es auch ein unvergessliches Weihnachten gewesen sein: Sie haben volle fünf Tage ohne Strom, aber dafür bei minus 10 Grad verbracht. Seit heute Morgen funktioniert die Versorgung wieder, nachdem sie schon gedacht hatten, dass sie bis ins neue Jahr ausharren müssten. Wenn das nicht gute Nachrichten sind!
Ich weiß aber auch, dass das Weihnachtsfest für viele mehr Stress als alles andere bedeutet. Insbesondere, was den Beziehungsstress angeht, der an solchen Tagen wirklich überproportional ansteigen kann:
Falls Sie daher zu denjenigen gehören, deren Weihnachtsfest nicht so schön verlaufen ist, sondern eher so, dass Sie zu dem Schluss gekommen sind, dass Sie das nächste Weihnachten um Himmels Willen nicht mehr mit Ihrem Ehegatten, sondern allein oder mit einem neuen Partner verbringen wollen, dann lassen Sie mich an dieser Stelle einen anwaltlichen Rat anbringen: Warten Sie mit der Trennung noch bis Neujahr, halten Sie die paar Tage noch durch! Aber nur dann, wenn es eben noch geht.
Was klingt, als ob Sie sich die Trennung als einen Vorsatz fürs neue Jahr aufsparen sollen, hat tatsächlich eher einen steuerrechtlichen Hintergrund: Im Jahr nach der Trennung ändern sich die Steuerklassen, so dass die Steuerbelastung steigt. Das wird sich auch unter der GroKo nicht ändern. Wenn Sie heute den Schlussstrich ziehen, wechselt Ihre Steuerklasse schon 2014, wenn Sie noch vier Tage warten, dann erst im Jahr 2015, was bedeutet, dass Sie sich, je nach Ihrem Einkommen, einiges an Geld sparen können, was dann im Übrigen auch auf den Kindes- und den Trennungsunterhalt durchschlägt.
Denken Sie jetzt bitte nicht, dass ich nach dem ganzen Weihnachts-Zuckerguss den üblichen anwaltlichen Zynismus auspacke. Nein, stimmt nicht. Aber Sie haben ja schließlich ein Recht auf die Fakten, nicht wahr?
Freitag, 27. Dezember 2013
Die Folgen der Festtage...
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Dienstag, 24. Dezember 2013
Frohe Weihnachten!
Heute ist es also wieder soweit: Weihnachten steht vor der Tür. Und wie es aussieht, ist das Christkind da draußen schon ziemlich stürmisch unterwegs...
Im Moment kann ich es noch relativ ruhig angehen lassen: Ich sitze gemütlich mit einem Kaffee auf dem Sofa und gucke "Der Doktor und das liebe Vieh" (das Weihnachtsspecial), gleich muss ich noch ein einziges Geschenk liebevoll einpacken und die grauen Fusseln, die mein momentaner Lieblingspulli hinterlassen hat, von meinem schwarzen Mantel herunterbürsten, damit ich später in der Kirche einigermaßen respektabel aussehe. Dann kann Weihnachten losgehen - erst bei den Schwiegereltern und dann später bei meinen Eltern.
Meinen Wunsch nach weißen Weihnachten hat das Christkind zwar nicht erfüllt, aber was soll's. Das ist nicht das, auf das es ankommt. Das, worauf es ankommt, wird da sein.
Im Moment kann ich es noch relativ ruhig angehen lassen: Ich sitze gemütlich mit einem Kaffee auf dem Sofa und gucke "Der Doktor und das liebe Vieh" (das Weihnachtsspecial), gleich muss ich noch ein einziges Geschenk liebevoll einpacken und die grauen Fusseln, die mein momentaner Lieblingspulli hinterlassen hat, von meinem schwarzen Mantel herunterbürsten, damit ich später in der Kirche einigermaßen respektabel aussehe. Dann kann Weihnachten losgehen - erst bei den Schwiegereltern und dann später bei meinen Eltern.
Meinen Wunsch nach weißen Weihnachten hat das Christkind zwar nicht erfüllt, aber was soll's. Das ist nicht das, auf das es ankommt. Das, worauf es ankommt, wird da sein.
Ihnen allen ein fröhliches Weihnachten!
Freitag, 20. Dezember 2013
Geschenkgutscheine zu Weihnachten
Ich kann Vollzug melden - ich habe alle Weihnachtsgeschenke zusammen, und das, obwohl erst in vier Tagen Heiligabend ist! Ich weiß nicht, ob es das schon jemals gegeben hat...
Falls Sie zu denjenigen gehören, die sich immer noch den Kopf zerbrechen, was Ihren Lieblingsmenschen denn gefallen könnte, dann denken Sie daran, dass Sie auch Gutscheine verschenken können. Ich liebe ja Gutscheine! Damit gönne ich mir die Sachen, die ich mir sonst nicht so einfach holen würde, und ich liebe ja auch das Stöbern in Geschäften. Ich habe mir auch explizit Gutscheine gewünscht. Meinen eigenen - manchmal etwas skurrilen - Geschmack (kennen Sie eigentlich die Giraffe in meinem Flur?) kenne ich selbst schließlich immer noch am besten...
Eine Sache ist in diesem Zusammenhang wichtig: Viele Händler begrenzen ihre Gutscheine zeitlich, zum Beispiel auf ein halbes Jahr oder auf zwölf Monate. Wenn der Gutschein nicht an ein bestimmtes Ereignis (zum Beispiel ein Silvesteressen 2013) geknüpft ist, dann ist diese zeitliche Begrenzung unzulässig. Es gilt die grundsätzlich die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet vom 31. Dezember des Ausstellungsjahres. Gutscheine, die Sie jetzt kaufen, verjähren also erst am 31.12.2016.
Sinnig ist es übrigens, die ganzen Gutscheine, die sich im Laufe der Zeit so ansammeln, zusammen an einem bestimmten Platz aufzubewahren, an dem man innerhalb der Wohnung oft vorbei kommt. Sie kennen doch das schöne Sprichwort: "Aus den Augen, aus dem Sinn..."? Das funktioniert nicht nur bei Schokolade und Weihnachtsplätzchen, sondern auch bei Gutscheinen...
Grundsätzlich rate ich immer dazu, Gutscheine möglichst zeitnah einzulösen, und zwar aus rein praktikablen Gründen: Erstens haben Sie wohl kaum Lust, sich mit einem Händler um 25,00 EUR zu streiten, wenn der einfach nicht einsehen will, dass die zeitliche Befristung auf seinem Gutschein unwirksam ist. Und zweitens kann es ja immer auch mal vorkommen, dass der Händler dann, wenn Sie den Gutschein nach einer halben Ewigkeit endlich mal wieder gefunden haben, schon längst pleite ist. Dann können Sie nur noch Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, mit dem Resultat, dass Sie nicht nur den Aufwand dafür haben, sondern auch noch, wenn überhaupt, nur mit einem Bruchteil des Gutscheinwerts rechnen können, und auch das kann dann noch Jahre dauern. Und beides sind nicht gerade verlockende Vorstellungen, die bestimmt auch nicht im Sinne des Schenkers wären...
Übrigens - man muss ja nicht immer Gutscheine verschenken, bei denen es um eine Geldleistung geht. Warum nicht einfach mal ein Gutschein über Zeit? Es gibt ja schließlich auch Dinge, die man mit allem Geld dieser Welt nicht kaufen kann...
Falls Sie zu denjenigen gehören, die sich immer noch den Kopf zerbrechen, was Ihren Lieblingsmenschen denn gefallen könnte, dann denken Sie daran, dass Sie auch Gutscheine verschenken können. Ich liebe ja Gutscheine! Damit gönne ich mir die Sachen, die ich mir sonst nicht so einfach holen würde, und ich liebe ja auch das Stöbern in Geschäften. Ich habe mir auch explizit Gutscheine gewünscht. Meinen eigenen - manchmal etwas skurrilen - Geschmack (kennen Sie eigentlich die Giraffe in meinem Flur?) kenne ich selbst schließlich immer noch am besten...
Eine Sache ist in diesem Zusammenhang wichtig: Viele Händler begrenzen ihre Gutscheine zeitlich, zum Beispiel auf ein halbes Jahr oder auf zwölf Monate. Wenn der Gutschein nicht an ein bestimmtes Ereignis (zum Beispiel ein Silvesteressen 2013) geknüpft ist, dann ist diese zeitliche Begrenzung unzulässig. Es gilt die grundsätzlich die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet vom 31. Dezember des Ausstellungsjahres. Gutscheine, die Sie jetzt kaufen, verjähren also erst am 31.12.2016.
Sinnig ist es übrigens, die ganzen Gutscheine, die sich im Laufe der Zeit so ansammeln, zusammen an einem bestimmten Platz aufzubewahren, an dem man innerhalb der Wohnung oft vorbei kommt. Sie kennen doch das schöne Sprichwort: "Aus den Augen, aus dem Sinn..."? Das funktioniert nicht nur bei Schokolade und Weihnachtsplätzchen, sondern auch bei Gutscheinen...
Grundsätzlich rate ich immer dazu, Gutscheine möglichst zeitnah einzulösen, und zwar aus rein praktikablen Gründen: Erstens haben Sie wohl kaum Lust, sich mit einem Händler um 25,00 EUR zu streiten, wenn der einfach nicht einsehen will, dass die zeitliche Befristung auf seinem Gutschein unwirksam ist. Und zweitens kann es ja immer auch mal vorkommen, dass der Händler dann, wenn Sie den Gutschein nach einer halben Ewigkeit endlich mal wieder gefunden haben, schon längst pleite ist. Dann können Sie nur noch Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, mit dem Resultat, dass Sie nicht nur den Aufwand dafür haben, sondern auch noch, wenn überhaupt, nur mit einem Bruchteil des Gutscheinwerts rechnen können, und auch das kann dann noch Jahre dauern. Und beides sind nicht gerade verlockende Vorstellungen, die bestimmt auch nicht im Sinne des Schenkers wären...
Übrigens - man muss ja nicht immer Gutscheine verschenken, bei denen es um eine Geldleistung geht. Warum nicht einfach mal ein Gutschein über Zeit? Es gibt ja schließlich auch Dinge, die man mit allem Geld dieser Welt nicht kaufen kann...
Sonntag, 15. Dezember 2013
Unterhalt und das SEPA-Monster
Gehören Sie auch zu den Pessimisten (Realisten?), die darauf wetten, dass mit der Umstellung auf SEPA nicht alles so reibungslos laufen wird, wie man es uns verspricht?
Ich schon.
Ich habe nämlich schon meine eigenen Erfahrungen damit gemacht, als ein Dauerauftrag nicht von meinem Konto abgebucht wurde und ich stattdessen doch tatsächlich eine Mahnung bekam. Des Rätsels Lösung: Der von "denen" benutzte BIC war falsch. Statt "3M" hatte jemand stumpf "MMM" geschrieben. So doof kann's laufen...
Übrigens, IBAN steht für International Bank Account Number (Internationale Kontonummer) und BIC für Business Identifier Code (Geschäftskennzeichnung). Nur, um das mal erwähnt zu haben.
Lange Vorrede, kurzer Sinn: Wenn Sie zu denen gehören, die ihre Unterhaltszahlungen jeden Monat per Überweisung bezahlen, dann kommen Sie in die Pötte und besorgen sich IBAN und BIC des Kontos, auf dem der Unterhalt gutgeschrieben werden muss.
Unterhalt ist - wie der Name ja schon sagt - das Geld, das für den Lebensunterhalt verwendet wird. Wenn dieses Geld fehlt, sitzt man in der Klemme und ist dementsprechend auch relativ ungeduldig, so dass man damit rechnen kann, dass die Zwangsvollstreckung früher erfolgt als bei anderen Forderungen.
Umgekehrt gilt natürlich auch: Wenn Sie der(die)jenige sind, der/die Unterhalt bekommt, dann teilen Sie dem Unterhaltsschuldner Ihre IBAN und Ihren BIC mit, vor allem dann, wenn Sie ahnen, dass der andere ein wenig schlonzig ist und wahrscheinlich nicht auf die Idee kommen wird, dass sich da im nächsten Jahr etwas ändern wird. Sicher ist sicher...!
Ich schon.
Ich habe nämlich schon meine eigenen Erfahrungen damit gemacht, als ein Dauerauftrag nicht von meinem Konto abgebucht wurde und ich stattdessen doch tatsächlich eine Mahnung bekam. Des Rätsels Lösung: Der von "denen" benutzte BIC war falsch. Statt "3M" hatte jemand stumpf "MMM" geschrieben. So doof kann's laufen...
Lange Vorrede, kurzer Sinn: Wenn Sie zu denen gehören, die ihre Unterhaltszahlungen jeden Monat per Überweisung bezahlen, dann kommen Sie in die Pötte und besorgen sich IBAN und BIC des Kontos, auf dem der Unterhalt gutgeschrieben werden muss.
Unterhalt ist - wie der Name ja schon sagt - das Geld, das für den Lebensunterhalt verwendet wird. Wenn dieses Geld fehlt, sitzt man in der Klemme und ist dementsprechend auch relativ ungeduldig, so dass man damit rechnen kann, dass die Zwangsvollstreckung früher erfolgt als bei anderen Forderungen.
Umgekehrt gilt natürlich auch: Wenn Sie der(die)jenige sind, der/die Unterhalt bekommt, dann teilen Sie dem Unterhaltsschuldner Ihre IBAN und Ihren BIC mit, vor allem dann, wenn Sie ahnen, dass der andere ein wenig schlonzig ist und wahrscheinlich nicht auf die Idee kommen wird, dass sich da im nächsten Jahr etwas ändern wird. Sicher ist sicher...!
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Freitag, 13. Dezember 2013
Warnung, böse Falle: Anruf von "Staatsanwältin Stein"
Dass Betrüger immer wieder den sogenannten "Enkeltrick" in seinen ungefähr 10.000 Varianten versuchen, dürfte inzwischen bekannt sein. Dummerweise lernen die Betrüger dazu; ihre Maschen werden immer perfider.
Im Moment ist eine Betrugsmasche aktuell, bei der unbescholtene Bürger Anrufe von einer "Staatsanwältin Stein" bekommen. Sie droht mit einer Vorladung vor Gericht, wenn der Angerufene nicht unverzüglich mehr als 3.000,00 EUR auf ein Konto der Western Union überweist. Das wirklich Perfide an der Sache ist, dass bei diesen Anrufen im Display tatsächlich die Telefonnummer des Amtsgerichts Dortmund (0231-9260) erscheint. Das ist heute durchaus technisch möglich.
In Dortmund rufen im Moment täglich um die 20 Leute an, die misstrauisch geworden sind, nachdem sie einen solchen "Drohanruf" erhalten haben. Und das sind nur die, die sich vergewissern wollen. Die Dunkelziffer der tatsächlichen Betrugsversuche können wir also nur schätzen. Das Amtsgericht weist auch auf seiner Homepage auf diese Fälle hin.
Fallen Sie nicht darauf herein! Ein Amtsgericht würde sich nicht telefonisch, sondern allenfalls schriftlich bei Ihnen melden. Und ganz davon abgesehen sind die Staatsanwaltschaften beim Landgericht angesiedelt, nicht am Amtsgericht.
PS: Im Moment ruft Frau "Staatsanwältin Stein" an, vor ein paar Wochen war es noch "Staatsanwalt Baumeister".
PPS: Rein theoretisch könnten die Damen und Herren auch meine Telefonnummer "klauen". Ich mache die Forderungen meiner Mandanten aber grundsätzlich, so wie meine Anwaltskollegen auch, schriftlich geltend. Nur für den Fall der Fälle...
Im Moment ist eine Betrugsmasche aktuell, bei der unbescholtene Bürger Anrufe von einer "Staatsanwältin Stein" bekommen. Sie droht mit einer Vorladung vor Gericht, wenn der Angerufene nicht unverzüglich mehr als 3.000,00 EUR auf ein Konto der Western Union überweist. Das wirklich Perfide an der Sache ist, dass bei diesen Anrufen im Display tatsächlich die Telefonnummer des Amtsgerichts Dortmund (0231-9260) erscheint. Das ist heute durchaus technisch möglich.
In Dortmund rufen im Moment täglich um die 20 Leute an, die misstrauisch geworden sind, nachdem sie einen solchen "Drohanruf" erhalten haben. Und das sind nur die, die sich vergewissern wollen. Die Dunkelziffer der tatsächlichen Betrugsversuche können wir also nur schätzen. Das Amtsgericht weist auch auf seiner Homepage auf diese Fälle hin.
Fallen Sie nicht darauf herein! Ein Amtsgericht würde sich nicht telefonisch, sondern allenfalls schriftlich bei Ihnen melden. Und ganz davon abgesehen sind die Staatsanwaltschaften beim Landgericht angesiedelt, nicht am Amtsgericht.
PS: Im Moment ruft Frau "Staatsanwältin Stein" an, vor ein paar Wochen war es noch "Staatsanwalt Baumeister".
PPS: Rein theoretisch könnten die Damen und Herren auch meine Telefonnummer "klauen". Ich mache die Forderungen meiner Mandanten aber grundsätzlich, so wie meine Anwaltskollegen auch, schriftlich geltend. Nur für den Fall der Fälle...
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Donnerstag, 12. Dezember 2013
Wichtig: Änderungen bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe zum 1. Januar 2014
Wenn Sie vor einem gerichtlichen Verfahren stehen, für das Sie Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen wollen, dann sollten Sie sich selbst einen Gefallen tun und den entsprechenden Antrag noch in diesem Jahr stellen und nicht erst in 2014. Sie können sich so eventuell eine Menge Zeit und Geld ersparen.
Hintergrund ist eine Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO), die am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird.
Abgesehen davon, dass diese Reform dazu führen wird, dass bei der Bewilligung einer Ratenzahlung die Ratenhöhe steigen wird, werden auch noch eine Pflichten eingeführt, die vorher nicht im Gesetz zu finden waren: Derjenige, dem PKH oder VKH bewillig wird, wird zukünftig über einen Zeitraum von 48 Monaten nicht nur jeden Anschriftenwechsel unaufgefordert dem Gericht mitteilen müssen. Es gibt aber noch eine Änderung, die wesentlich einschneidender werden wird: Dann, wenn sich das monatliche Einkommen nicht nur einmalig um 100,00 EUR mehr im Monat (und zwar brutto!) verbessert (z.B. wenn ein Kredit abbezahlt ist, bei einer Gehaltserhöhung oder wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegfällt), dann muss diese Verbesserung künftig unaufgefordert dem Gericht mitgeteilt werden! Wenn man dies unterlässt, dann "soll" das Gericht den Bewilligungsbeschluss aufheben, und genau das wird es im Normalfall auch ohne weiteres tun.
Man muss also seine Finanzen laufend im Auge behalten und kann sich nicht mehr (wie bisher) relativ bequem zurücklehnen und warten, bis das Gericht von sich aus nachfragt, ob sich denn vielleicht in der letzten Zeit etwas verändert hat...
Wer die VKH oder PKH bis zum 31.12.13 beantragt, für den bleibt das alte Recht anwendbar. Nutzen Sie es aus! (Auch wenn wir Anwälte deshalb jetzt im Dezember wohl noch ein paar Überstunden einschieben müssen...)
Hintergrund ist eine Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO), die am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird.
Abgesehen davon, dass diese Reform dazu führen wird, dass bei der Bewilligung einer Ratenzahlung die Ratenhöhe steigen wird, werden auch noch eine Pflichten eingeführt, die vorher nicht im Gesetz zu finden waren: Derjenige, dem PKH oder VKH bewillig wird, wird zukünftig über einen Zeitraum von 48 Monaten nicht nur jeden Anschriftenwechsel unaufgefordert dem Gericht mitteilen müssen. Es gibt aber noch eine Änderung, die wesentlich einschneidender werden wird: Dann, wenn sich das monatliche Einkommen nicht nur einmalig um 100,00 EUR mehr im Monat (und zwar brutto!) verbessert (z.B. wenn ein Kredit abbezahlt ist, bei einer Gehaltserhöhung oder wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegfällt), dann muss diese Verbesserung künftig unaufgefordert dem Gericht mitgeteilt werden! Wenn man dies unterlässt, dann "soll" das Gericht den Bewilligungsbeschluss aufheben, und genau das wird es im Normalfall auch ohne weiteres tun.
Man muss also seine Finanzen laufend im Auge behalten und kann sich nicht mehr (wie bisher) relativ bequem zurücklehnen und warten, bis das Gericht von sich aus nachfragt, ob sich denn vielleicht in der letzten Zeit etwas verändert hat...
Wer die VKH oder PKH bis zum 31.12.13 beantragt, für den bleibt das alte Recht anwendbar. Nutzen Sie es aus! (Auch wenn wir Anwälte deshalb jetzt im Dezember wohl noch ein paar Überstunden einschieben müssen...)
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Montag, 9. Dezember 2013
Umgangsrecht an Weihnachten?

Weihnachten möchte man mit seiner Familie feiern, ganz klar. Hier sind wir inzwischen auch langsam aber sicher in der Phase der Detailplanung angekommen: Wer ist wann bei wem und was gibt es zu essen?
Es ist oft gar nicht mal so einfach, seine Lieblingsmenschen alle unter einen Hut zu kriegen. Oft genug sitzen ja auch heute noch drei Generationen zusammen unter dem Weihnachtsbaum. Ob es dann so zugeht wie bei Familie Hoppenstedt sei jetzt einmal dahingestellt, aber ein Problem hatten Hoppenstedts jedenfalls nicht: Was macht die Familie an Weihnachten, wenn die Eltern nicht mehr als Paar zusammenleben?
Wenn es einen gerichtlichen Umgangsbeschluss gibt oder sonstige verbindliche Vereinbarung zwischen den Elternteilen, dann ist die Sache klar: Was beschlossen bzw. vereinbart ist, das gilt. In den meisten Regelungen, die mit Hilfe von Richtern und/oder Anwälten zustande gekommen sind, findet sich auch eine Regelung für die sogenannten "hohen Feiertage". Das sind die, die sich über zwei Tage hinziehen, außer Weihnachten also auch noch Ostern und Pfingsten. In den meisten Fällen verbringt das Kind den ersten Feiertag beim betreuenden Elternteil und wechselt dann am Morgen des zweiten Feiertages zum anderen.
Heiligabend ist übrigens kein Feiertag in diesem Sinne, sondern in diesem Jahr als Dienstag ein normaler Werktag, jedenfalls auf dem Papier. Insoweit bleibt das Kind beim betreuenden Elternteil, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Auch wenn es eine offizielle Regelung gibt: Wenn sich die beiden Elternteile darauf verständigen, davon abzuweichen, dann ist das in Ordnung. Es muss aber eine gemeinsame Einigung sein. Wer hier eigenmächtig handelt, der kann sich in der Regel auf Ärger einstellen...
Wenn es zwischen den Elternteilen keine verbindliche Regelung gibt, dann wird es komplizierter: Hier ist dann nämlich die Kommunikationsfähigkeit der Eltern gefragt, und sei es auch "nur" über E-Mail oder SMS, wenn man denn nicht mehr miteinander sprechen kann, ohne in Streit auszubrechen.
Auch für Machtspielchen ist hier eindeutig der falsche Zeitpunkt. Stellen Sie sich zwei Elten vor, die am Morgen des 24. lauthals keifend darum streiten, wann der Nachwuchs wo die Geschenke bestaunen kann, die das Christkind gebracht hat. Das gibt keine schöne Weihnachtserinnerung, nicht für die Eltern, und erst recht nicht für das Kind! Rein theoretisch kann man zwar auch über eine einstweilige Anordnung versuchen, den Umgang durchzusetzen, aber wenn man schon den Schritt zum Gericht macht, dann sollte man eine weitergehende Regelung anstreben, die nicht nur die Weihnachtsfeiertage betrifft: Ansonsten hat man eine große Wahrscheinlichkeit, dass man sich auch wieder darum streiten wird, wann der Osterhase die Eier bringt. Abgesehen davon wird es mit einer solchen Aktion auch zeitlich knapp, denn auch so etwas muss durch Schriftsätze vorbereitet werden.
In solchen Fällen sollte man in diesem Jahr etwas toleranter sein, sich im Interesse des Kindes zusammenreißen und dann den guten Vorsatz für das neue Jahr fassen, den Umgang endlich einmal verbindlich für alle zu regeln. Egal, ob "normales" Wochenende, Ostern oder Weihnachten...
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Samstag, 7. Dezember 2013
Überhöhte Inkassogebühren?
Es sind oft die Unternehmen, nicht die Privatpersonen, die ein Inkassounternehmen beauftragen, wenn der Schuldner nicht zahlt. Das geschieht meist dann, wenn sie nicht damit rechnen, dass ihre säumigen Schuldner irgendwelche Einwendungen gegen die Forderung erheben werden. Wenn Sie so wollen, dann reden wir hier von den "sonnenklaren" Fällen.
Dumm gelaufen ist die Sache dann, wenn das Inkassounternehmen aus einer solchen "sonnenklaren" eine undurchsichtige Sache macht, weil es über die Stränge schlägt, wenn es seine eigenen Inkassokosten berechnet. Solche Inkassoschreiben legen mir meine Mandanten in letzter Zeit öfter auf den Schreibtisch...
Wenn Sie ein unliebsames Schreiben von einem solchen Inkassounternehmen bekommen, dann müssen Sie zwei Dinge prüfen:
So einfach lässt sich aber nicht überprüfen, ob sich das Inkassounternehmen tatsächlich an dieses Prinzip hält. Auch, wenn das Inkassounternehmen schreibt, dass es nach dem RVG (dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz) abrechnet, bedeutet das nämlich noch lange nicht, dass die Abrechnung auch tatsächlich korrekt ist...
Die Berechnung der Anwaltsgebühren ist eine Wissenschaft für sich. Ich besitze tatsächlich kiloschwere Bücher zu diesem Thema. Ich kann Ihnen hier also nicht jede klitzekleine Einzelheit erklären, weil das den Rahmen dann doch sprengen würde. Aber soviel kann ich Ihnen sagen:
Die Gebühren richten sich zum einen nach dem tatsächlichen Aufwand und der rechtlichen Schwierigkeit der Sache und zum anderen nach der Höhe der Hauptforderung. Der tatsächliche Aufwand dürfte bei massenweise herausgeschickten Zahlungsaufforderungen nur gering sein, ebenso die rechtliche Schwierigkeit. Grundsätzlich können Sie also davon ausgehen, dass bei einer Hauptforderung von bis zu 500,00 EUR die berechnete Geschäftsgebühr 45,00 EUR nicht überschreiten sollte; bei einer Hauptforderung von bis zu 1.000,00 EUR sollten es nicht mehr als 80,00 EUR sein. Hinzu kommen eine Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von einem Fünftel der Geschäftsgebühr (also 9,00 bzw. 16,00 EUR) und eventuell noch 19 % Umsatzsteuer. Falls das Inkassounternehmen konkrete Gebühren z. B. für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt stellen musste, dann können auch diese mit berechnet werden. Solche Gebühren müssen aber tatsächlich angefallen sein.
Wenn die geforderten Inkassogebühren über diesen Summen liegen, dann sollten Sie hellhörig werden! Und diese - im Gegensatz zur Hauptforderung! - auch nicht bezahlen, zumindest nicht den überhöhten Teil.
Wenn der überhöhte Teil dann tatsächlich noch nachgefordert werden sollte, dann müssen Sie überlegen, ob Sie den Nerv haben, sich deshalb verklagen zu lassen oder nicht. Ob dieses geschieht, hängt letztlich von Ihrem Gläubiger ab. In der Regel sollte ein solches Verfahren zu Ihren Gunsten ausgehen. Im Zweifel können Sie natürlich auch hier einen Anwalt damit beauftragen, die Inkassokosten zu prüfen und dann gegen die überhöhte Forderung vorzugehen. Für ein gerichtliches Verfahren können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Inkassobüros werden in Deutschland nur unter relativ strengen Voraussetzungen überhaupt zugelassen. Trotzdem gibt es schwarze Schafe, die solche überhöhten Abrechnungen stellen, und zwar systematisch. In diesem Moment ist meiner Ansicht nach der Tatbestand des (versuchten) Betrugs erfüllt. Man könnte also über eine Strafanzeige ernsthaft nachdenken.
Es ist in Ordnung, wenn Inkassobüros für ihre Tätigkeit Geld verlangen und bekommen. Nicht in Ordnung ist aber, wenn diejenigen, die sowieso knapp bei Kasse sind, dann zusätzlich noch abgezockt werden.
Dumm gelaufen ist die Sache dann, wenn das Inkassounternehmen aus einer solchen "sonnenklaren" eine undurchsichtige Sache macht, weil es über die Stränge schlägt, wenn es seine eigenen Inkassokosten berechnet. Solche Inkassoschreiben legen mir meine Mandanten in letzter Zeit öfter auf den Schreibtisch...
Zweistufige Prüfung
Wenn Sie ein unliebsames Schreiben von einem solchen Inkassounternehmen bekommen, dann müssen Sie zwei Dinge prüfen:
- Ist die geltend gemachte Hauptforderung (also die Forderung, wegen der das Inkassobüro überhaupt beauftragt wurde) berechtigt?
- Sind die Gebühren des Inkassobüros als solche richtig berechnet?
Höhe der Inkassokosten
Grundsätzlich gilt, dass sich die Inkassounternehmen seit einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) zum 09.10.13 an den Gebühren orientieren müssen, die ein Rechtsanwalt in derselben Sache berechnen könnte. Das Gesetz drückt es natürlich etwas komplizierter aus, meint aber dasselbe:
"Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe eines der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig."
So einfach lässt sich aber nicht überprüfen, ob sich das Inkassounternehmen tatsächlich an dieses Prinzip hält. Auch, wenn das Inkassounternehmen schreibt, dass es nach dem RVG (dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz) abrechnet, bedeutet das nämlich noch lange nicht, dass die Abrechnung auch tatsächlich korrekt ist...
Berechnung der Gebühren
Die Berechnung der Anwaltsgebühren ist eine Wissenschaft für sich. Ich besitze tatsächlich kiloschwere Bücher zu diesem Thema. Ich kann Ihnen hier also nicht jede klitzekleine Einzelheit erklären, weil das den Rahmen dann doch sprengen würde. Aber soviel kann ich Ihnen sagen:
Die Gebühren richten sich zum einen nach dem tatsächlichen Aufwand und der rechtlichen Schwierigkeit der Sache und zum anderen nach der Höhe der Hauptforderung. Der tatsächliche Aufwand dürfte bei massenweise herausgeschickten Zahlungsaufforderungen nur gering sein, ebenso die rechtliche Schwierigkeit. Grundsätzlich können Sie also davon ausgehen, dass bei einer Hauptforderung von bis zu 500,00 EUR die berechnete Geschäftsgebühr 45,00 EUR nicht überschreiten sollte; bei einer Hauptforderung von bis zu 1.000,00 EUR sollten es nicht mehr als 80,00 EUR sein. Hinzu kommen eine Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von einem Fünftel der Geschäftsgebühr (also 9,00 bzw. 16,00 EUR) und eventuell noch 19 % Umsatzsteuer. Falls das Inkassounternehmen konkrete Gebühren z. B. für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt stellen musste, dann können auch diese mit berechnet werden. Solche Gebühren müssen aber tatsächlich angefallen sein.
Was tun bei überhöhten Inkassogebühren?
Wenn die geforderten Inkassogebühren über diesen Summen liegen, dann sollten Sie hellhörig werden! Und diese - im Gegensatz zur Hauptforderung! - auch nicht bezahlen, zumindest nicht den überhöhten Teil.
Wenn der überhöhte Teil dann tatsächlich noch nachgefordert werden sollte, dann müssen Sie überlegen, ob Sie den Nerv haben, sich deshalb verklagen zu lassen oder nicht. Ob dieses geschieht, hängt letztlich von Ihrem Gläubiger ab. In der Regel sollte ein solches Verfahren zu Ihren Gunsten ausgehen. Im Zweifel können Sie natürlich auch hier einen Anwalt damit beauftragen, die Inkassokosten zu prüfen und dann gegen die überhöhte Forderung vorzugehen. Für ein gerichtliches Verfahren können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Inkassobüros werden in Deutschland nur unter relativ strengen Voraussetzungen überhaupt zugelassen. Trotzdem gibt es schwarze Schafe, die solche überhöhten Abrechnungen stellen, und zwar systematisch. In diesem Moment ist meiner Ansicht nach der Tatbestand des (versuchten) Betrugs erfüllt. Man könnte also über eine Strafanzeige ernsthaft nachdenken.
Es ist in Ordnung, wenn Inkassobüros für ihre Tätigkeit Geld verlangen und bekommen. Nicht in Ordnung ist aber, wenn diejenigen, die sowieso knapp bei Kasse sind, dann zusätzlich noch abgezockt werden.
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Freitag, 6. Dezember 2013
Nikolaustag am Katharinenstollen
Und pünktlich zum diesem Anlass gab es dann auch den ersten Schnee, von Xavers Ausläufern mit nach Eggeberg gebracht. Der Nikolaus, der draußen neben der Tür auf einem Stuhl sitzend meine Mandanten und alle sonstigen Besucher begrüßt, ist jedenfalls kaum noch als solcher zu erkennen. Winken Sie im Zweifelsfall trotzdem einfach zurück!
Wenn ich heute aus dem Fenster guckte, dann war alles wie mit Puderzucker bestreut. Na, wenn das kein Timing ist... vielleicht erfüllt sich ja dieses Jahr mein Wunsch und es gibt weiße Weihnachten?
Auch der Katharinenstollen hat natürlich seinen Teil abbekommen:
Da wird in den nächsten Wochen wohl noch einiges dazu kommen. Aber immerhin - ein guter Anfang!
Montag, 2. Dezember 2013
Beziehungs-Dialog: Teil 2
Im Kassenbereich eines unserer zahlreichen Supermärkte. Eine der beiden Lokalzeitungen hat sich mit einem Stand postiert und gibt die aktuelle Ausgabe "gratis" ab - gegen Namen und Adresse für ein Probe-Abo. Gut, können sie von mir haben. Als ehemalige Abonnentin erzähle ich ihnen da eh nichts Neues.
Eine Minute später im Auto:
Er: "Und, was wollten sie denn von Dir? Name, Adresse und Deine Seele?"
Ich: "Wie immer ;-)"
Er: "Obwohl, hätte der gute Mann geahnt, dass Du Anwältin bist, dann hätte er gar nicht erst nach der Seele gefragt..."
[Kleine Anmerkung am Rande: Ich glaube, da hat jemand den "Faust" mindestens einmal zu oft gelesen...]
Eine Minute später im Auto:
Er: "Und, was wollten sie denn von Dir? Name, Adresse und Deine Seele?"
Ich: "Wie immer ;-)"
Er: "Obwohl, hätte der gute Mann geahnt, dass Du Anwältin bist, dann hätte er gar nicht erst nach der Seele gefragt..."
[Kleine Anmerkung am Rande: Ich glaube, da hat jemand den "Faust" mindestens einmal zu oft gelesen...]
Sonntag, 1. Dezember 2013
Die GroKo und der Widerrufsvergleich
Ich weiß nicht, ob ich's schon mal erwähnt habe, aber ich gehöre tatsächlich zu den Anwälten, die kein Parteibuch besitzen. Und das wird auch so bleiben. Ich darf also nicht darüber abstimmen, ob der Koalitionsvertrag so bleibt, wie er ist, oder ob die nächtliche Mühe unserer Spitzenpolitiker vergebens war.
So ganz unbekannt ist mir das Prozedere als solches aber nicht, jetzt mal unabhängig davon, ob verfassungsrechtliche Bedenken bestehen oder nicht. Als Anwalt machen Sie so etwas ständig: Sie schließen Widerrufsvergleiche... wenn auch vielleicht nicht gerade morgens um halb 6. Wer kann denn bitte schön um diese Uhrzeit noch vernünftig denken?
Ein Widerrufsvergleich ist ein Unterfall des "normalen" Vergleichs, bei dem beide Seiten jeweils in ihrer Position ein wenig (oder auch ein wenig mehr) nachgeben. Diese Variante kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Mandant bei der mündlichen Verhandlung nicht dabei ist oder wenn noch Dinge abgeklärt werden müssen, die der Mandant nicht zwingend beeinflussen kann, z.B. ob die Rechtsschutzversicherung den Vergleich mitträgt oder ob ein Lieferant ein bestimmtes Ersatzteil überhaupt noch liefern kann. In einem solchen Fall versuchen Sie, den Vergleich "auf Widerruf mitzunehmen". Einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht.
Man vergleicht sich also, nimmt aber in den Vergleich zusätzlich den Passus auf, dass der Vergleich von einer (oder manchmal auch von beiden) Parteien innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen werden kann. Wird der Widerruf in dieser Zeit erklärt, dann ist der Vergleich hinfällig, und man muss die Sache anders zu Ende bringen, sei es durch einen anderen Vergleich oder eben durch ein gerichtliches Urteil.
Wenn keine der Parteien den Widerruf erklärt, dann kommt der Vergleich so zustande, wie man ihn in der mündlichen Verhandlung ausgehandelt hatte, und das Verfahren ist erledigt.
Ich habe in meiner Praxis die Erfahrung gemacht, dass diese Widerrufsvergleiche meist halten - zumindest die auf meiner Seite. Natürlich wird das Ende des Rechtsstreits durch die zusätzliche Wartezeit noch einmal ein bisschen herausgeschoben, was für manche Mandanten belastend sein kann, aber oft lohnt sich der Aufwand, vor allem auch, weil man die kreativeren Vergleiche schließen kann, die auf die Problemlösung des Mandanten wirklich maßgeschneidert sind.
Wenn ich aber für den Koalitionvertrag eine Prognose stellen sollte - nun, in diesem Fall halte ich mich zurück. Ich habe ja schließlich kein Parteibuch...
So ganz unbekannt ist mir das Prozedere als solches aber nicht, jetzt mal unabhängig davon, ob verfassungsrechtliche Bedenken bestehen oder nicht. Als Anwalt machen Sie so etwas ständig: Sie schließen Widerrufsvergleiche... wenn auch vielleicht nicht gerade morgens um halb 6. Wer kann denn bitte schön um diese Uhrzeit noch vernünftig denken?
Was also ist ein Widerrufsvergleich?
Ein Widerrufsvergleich ist ein Unterfall des "normalen" Vergleichs, bei dem beide Seiten jeweils in ihrer Position ein wenig (oder auch ein wenig mehr) nachgeben. Diese Variante kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Mandant bei der mündlichen Verhandlung nicht dabei ist oder wenn noch Dinge abgeklärt werden müssen, die der Mandant nicht zwingend beeinflussen kann, z.B. ob die Rechtsschutzversicherung den Vergleich mitträgt oder ob ein Lieferant ein bestimmtes Ersatzteil überhaupt noch liefern kann. In einem solchen Fall versuchen Sie, den Vergleich "auf Widerruf mitzunehmen". Einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht.
Man vergleicht sich also, nimmt aber in den Vergleich zusätzlich den Passus auf, dass der Vergleich von einer (oder manchmal auch von beiden) Parteien innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen werden kann. Wird der Widerruf in dieser Zeit erklärt, dann ist der Vergleich hinfällig, und man muss die Sache anders zu Ende bringen, sei es durch einen anderen Vergleich oder eben durch ein gerichtliches Urteil.
Wenn keine der Parteien den Widerruf erklärt, dann kommt der Vergleich so zustande, wie man ihn in der mündlichen Verhandlung ausgehandelt hatte, und das Verfahren ist erledigt.
Ich habe in meiner Praxis die Erfahrung gemacht, dass diese Widerrufsvergleiche meist halten - zumindest die auf meiner Seite. Natürlich wird das Ende des Rechtsstreits durch die zusätzliche Wartezeit noch einmal ein bisschen herausgeschoben, was für manche Mandanten belastend sein kann, aber oft lohnt sich der Aufwand, vor allem auch, weil man die kreativeren Vergleiche schließen kann, die auf die Problemlösung des Mandanten wirklich maßgeschneidert sind.
Wenn ich aber für den Koalitionvertrag eine Prognose stellen sollte - nun, in diesem Fall halte ich mich zurück. Ich habe ja schließlich kein Parteibuch...
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