Donnerstag, 12. Dezember 2013

Wichtig: Änderungen bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe zum 1. Januar 2014

Wenn Sie vor einem gerichtlichen Verfahren stehen, für das Sie Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen wollen, dann sollten Sie sich selbst einen Gefallen tun und den entsprechenden Antrag noch in diesem Jahr stellen und nicht erst in 2014. Sie können sich so eventuell eine Menge Zeit und Geld ersparen.

Hintergrund ist eine Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO), die am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird.

Abgesehen davon, dass diese Reform dazu führen wird, dass bei der Bewilligung einer Ratenzahlung die Ratenhöhe steigen wird, werden auch noch eine Pflichten eingeführt, die vorher nicht im Gesetz zu finden waren: Derjenige, dem PKH oder VKH bewillig wird, wird zukünftig über einen Zeitraum von 48 Monaten nicht nur jeden Anschriftenwechsel unaufgefordert dem Gericht mitteilen müssen. Es gibt aber noch eine Änderung, die wesentlich einschneidender werden wird: Dann, wenn sich das monatliche Einkommen nicht nur einmalig um 100,00 EUR mehr im Monat (und zwar brutto!) verbessert (z.B. wenn ein Kredit abbezahlt ist, bei einer Gehaltserhöhung oder wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegfällt), dann muss diese Verbesserung künftig unaufgefordert dem Gericht mitgeteilt werden! Wenn man dies unterlässt, dann "soll" das Gericht den Bewilligungsbeschluss aufheben, und genau das wird es im Normalfall auch ohne weiteres tun.

Man muss also seine Finanzen laufend im Auge behalten und kann sich nicht mehr (wie bisher) relativ bequem zurücklehnen und warten, bis das Gericht von sich aus nachfragt, ob sich denn vielleicht in der letzten Zeit etwas verändert hat...

Wer die VKH oder PKH bis zum 31.12.13 beantragt, für den bleibt das alte Recht anwendbar. Nutzen Sie es aus! (Auch wenn wir Anwälte deshalb jetzt im Dezember wohl noch ein paar Überstunden einschieben müssen...)

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