Ich kann Vollzug melden - ich habe alle Weihnachtsgeschenke zusammen, und das, obwohl erst in vier Tagen Heiligabend ist! Ich weiß nicht, ob es das schon jemals gegeben hat...
Falls Sie zu denjenigen gehören, die sich immer noch den Kopf zerbrechen, was Ihren Lieblingsmenschen denn gefallen könnte, dann denken Sie daran, dass Sie auch Gutscheine verschenken können. Ich liebe ja Gutscheine! Damit gönne ich mir die Sachen, die ich mir sonst nicht so einfach holen würde, und ich liebe ja auch das Stöbern in Geschäften. Ich habe mir auch explizit Gutscheine gewünscht. Meinen eigenen - manchmal etwas skurrilen - Geschmack (kennen Sie eigentlich die Giraffe in meinem Flur?) kenne ich selbst schließlich immer noch am besten...
Eine Sache ist in diesem Zusammenhang wichtig: Viele Händler begrenzen ihre Gutscheine zeitlich, zum Beispiel auf ein halbes Jahr oder auf zwölf Monate. Wenn der Gutschein nicht an ein bestimmtes Ereignis (zum Beispiel ein Silvesteressen 2013) geknüpft ist, dann ist diese zeitliche Begrenzung unzulässig. Es gilt die grundsätzlich die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet vom 31. Dezember des Ausstellungsjahres. Gutscheine, die Sie jetzt kaufen, verjähren also erst am 31.12.2016.
Sinnig ist es übrigens, die ganzen Gutscheine, die sich im Laufe der Zeit so ansammeln, zusammen an einem bestimmten Platz aufzubewahren, an dem man innerhalb der Wohnung oft vorbei kommt. Sie kennen doch das schöne Sprichwort: "Aus den Augen, aus dem Sinn..."? Das funktioniert nicht nur bei Schokolade und Weihnachtsplätzchen, sondern auch bei Gutscheinen...
Grundsätzlich rate ich immer dazu, Gutscheine möglichst zeitnah einzulösen, und zwar aus rein praktikablen Gründen: Erstens haben Sie wohl kaum Lust, sich mit einem Händler um 25,00 EUR zu streiten, wenn der einfach nicht einsehen will, dass die zeitliche Befristung auf seinem Gutschein unwirksam ist. Und zweitens kann es ja immer auch mal vorkommen, dass der Händler dann, wenn Sie den Gutschein nach einer halben Ewigkeit endlich mal wieder gefunden haben, schon längst pleite ist. Dann können Sie nur noch Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, mit dem Resultat, dass Sie nicht nur den Aufwand dafür haben, sondern auch noch, wenn überhaupt, nur mit einem Bruchteil des Gutscheinwerts rechnen können, und auch das kann dann noch Jahre dauern. Und beides sind nicht gerade verlockende Vorstellungen, die bestimmt auch nicht im Sinne des Schenkers wären...
Übrigens - man muss ja nicht immer Gutscheine verschenken, bei denen es um eine Geldleistung geht. Warum nicht einfach mal ein Gutschein über Zeit? Es gibt ja schließlich auch Dinge, die man mit allem Geld dieser Welt nicht kaufen kann...
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