... jedenfalls solange, bis das Mietverhältnis beendet ist. Das hat der BGH am 07.05.14 nun entschieden.
Generell dient die Kaution dazu, den Vermieter vor Schäden zu schützen, wenn sein Eigentum durch den Mieter beschädigt wurde oder es zu Mietausfällen kommt. Das setzt aber dem Gesetz nach voraus, dass das Mietverhältnis nicht mehr besteht. Warum nun also diese Entscheidung des BGH?
Hier war es so, dass eine Mieterin wegen eines Mangels der Mietsache die Mietzahlung gekürzt hatte. Der Vermieter wollte diese Kürzung nicht hinnehmen und bediente sich an der Kaution. Im Mietvertrag fand sich eine Klausel, nach der er auch während des Mietverhältnisses die Kaution verwerten durfte.
Die gesetzlichen Regelungen zum Mietrecht gelten dann, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Eine Ausnahme von dieser Vertragsfreiheit gilt dann, wenn die Klausel nichtig wäre. Manchmal steht schon direkt im Gesetz, wann das der Fall wäre, manchmal muss man etwas kreativer nach einer Begründung suchen.
Der BGH hat hier wieder einmal seine Mieterfreundlichkeit unter Beweis gestellt und geurteilt, dass eine Mietvertragsklausel, die es dem Vermieter erlaubt, schon während des noch laufenden Mietverhältnisses auf die Kaution zuzugreifen, nichtig ist. In diesem Fall hat das die Konsequenz, dass der Vermieter der Mieterin die entnommene Kaution wieder zurückzahlen muss.
Wenn das Mietverhältnis in einer solchen Fallkonstellation beendet ist, kann man sich also vorstellen, dass das Spiel dann wieder von vorne losgeht - zumindest dann, wenn sich in der Zwischenzeit nicht geklärt hat, ob die Mietminderung gerechtfertigt war. Ein schönes Beispiel dafür, dass man auch Schritt 2 bedenken sollte, bevor man Schritt 1 in Angriff nimmt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen