Mitunter kann es vorkommen, dass man in familienrechtlichen Verfahren vor Problemen steht, die eher tatsächlicher als rechtlicher Art sind: Einer der Ehegatten ist abgetaucht, und der andere hat keine blasse Ahnung, wo er denn abgeblieben sein mag.
Machen wir uns nichts vor: Für ein solches Abtauchen gibt es in der Regel Gründe, bei denen es oft ans Eingemachte geht. Nicht selten spielen Alkohol oder andere Substanzen eine gewisse Rolle, und psychische Erkrankungen mögen auch ihren Teil dazu beitragen.
Auch wenn jemand unter einer bestimmten Adresse gemeldet ist, bedeutet das eben noch lange nicht, dass er dort auch tatsächlich wohnt. Das bedeutet, dass man sich etwas einfallen lassen muss, wenn die Post als "nicht zustellbar" zurückkommt.
Wenn zum Beispiel eine Mutter den Vater ihres Kindes auf Unterhalt in Anspruch nehmen möchte, dann kann sie unter bestimmten Voraussetzungen auch den Weg über die Unterhaltsvorschusskasse gehen, um Geld für das Kind zu bekommen. Zur Not muss auch das Jobcenter einspringen und Sozialgeld zahlen.
Was aber, wenn solche Umwege nicht zum Ziel führen können, zum Beispiel also, wenn man geschieden werden will und der Scheidungsantrag nicht zugestellt werden kann?
Dann können die Vorschriften der §§ 185 ff. ZPO weiterhelfen: Sie regeln die öffentliche Zustellung. Das bedeutet, dass eine Benachrichtigung samt gerichtlichem Aktenzeichen öffentlich ausgehangen wird, zum Beispiel an einer Gerichtstafel, und auch Veröffentlichen in Zeitungen sind möglich. Wenn dann nach einem Monat keine Reaktion auf die Benachrichtigung erfolgt ist, gilt das Schriftstück, also zum Beispiel der Scheidungsantrag, als zugestellt gilt.
Dann kann das Verfahren weitergehen.
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