Die Antwort auf diese Frage findet sich in § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG). Ja, wir haben hier in Deutschland tatsächlich ein Versorgungsausgleichsgesetz. Und glauben Sie mir, der Name ist noch das Unkomplizierteste daran.
Dieser § 3 Abs. 3 VersAusglG lautet: "Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt."
Das heißt im Umkehrschluss, dass der Versorgungsausgleich immer dann automatisch (also von Amts wegen) durchgeführt wird, wenn die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat.
Gleichzeitig bedeutet das aber auch, dass man selbst in die Pötte kommen muss, wenn die Ehe bedauerlicherweise keine drei Jahre bestanden hat und man trotzdem einen Versorgungsausgleich durchgeführt haben möchte. In der Regel wird das der Fall sein, wenn man selbst derjenige ist, der während der Ehe weniger verdient und damit auch weniger Rentenanwartschaften erworben hat als der andere.
Der wirtschaftlich gesehen schwächere Teil muss also sehen, wo er bleibt. Ich persönlich halte das für einen Systemfehler.
In der Praxis wird der wirtschaftlich schwächere Teil, jedenfalls dann, wenn er anwaltlich vertreten ist, den Versorgungsausgleich schon allein aus dem Grunde durchführen lassen, weil er es sich nicht leisten können wird, es nicht zu tun. Ich hab's schon mal gesagt: Man unterschätzt leicht die Werte, die dahinter stecken - mit ernsthaften finanziellen Konsequenzen.
Beim nächsten Mal: Wie läuft ein Versorgungsausgleichsverfahren beim Gericht ab?
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