Freitag, 30. August 2013

Mein Wahl-o-mat-Ergebnis

Ich habe mir - obwohl ich meine Stimmen ja nun schon vor über einer Woche zur Urne getragen habe - gerade einmal den Gag gemacht und den Wahlomaten durchgespielt. Den findet man seit gestern übrigens unter


Ich finde zwar, dass die Außenpolitik ein bisschen zu kurz kommt (wie übrigens insgesamt in diesem Wahlkampf), aber ansonsten ist der Wahlomat eine nette Möglichkeit, um zu gucken, wo man denn eigentlich im Parteinspektrum so steht. 

Mein Ergebnis hat mich am Ende dann doch einigermaßen bestätigt, denn eine Übereinstimmung von ungefähr 73 Prozent mit den Damen und Herren, die tatsächlich meine Stimme bekommen haben, ist schon in Ordnung, vor allem, wenn ich bedenke, welche von meinen Ansichten sich am Ende tatsächlich durchsetzen ließe.

Für eine Anwältin dürfte meine Wahl zwar einigermaßen unüblich sein, aber wer mich kennt und weiß, wie ich ticke, der dürfte nicht wirklich überrascht sein. 

Am 22. September sprechen wir nochmal drüber...

Donnerstag, 29. August 2013

Unlust versus Schulpflicht

oder: Kein Home Schooling in Good Old Germany


Wissen Sie, was mich (vor Urzeiten) am Schülerdasein am allermeisten gestört hat? Die Tatsache, dass ich morgens um Viertel nach sechs aufstehen musste, um den Bus um fünf nach sieben zu erwischen. Ansonsten hatte ich keine größeren Probleme, wenn man mal davon absieht, dass ich auch heute noch in naturwissenschaftlicher Hinsicht völlig talentfrei bin (womit ich allerdings gut leben kann).

Dass ich mal "blaugemacht" habe, kam vielleicht einmal im Jahr vor, aber das ist ja noch extrem wenig im Vergleich zu dem Fall eines Jungen aus dem Kreis Warendorf, den das OLG Hamm Anfang der Woche zu entscheiden hatte.

Das Problem dieses Jungen war, dass er einfach keine Lust hatte, zur Schule zu gehen. Über die genauen Ursachen dafür ist nichts bekannt geworden. Aber schon in der ersten(!) Klasse hatte er 40 (in Worten: vierzig) Fehltage angesammelt, und so ging es dann weiter. Auch mehrere Schulwechsel konnten seine Motivation nicht wirklich fördern.

Die Eltern entschieden schließlich, dass sie ihren Sohn nicht gegen seinen Willen zur Schule zwingen wollten. Stattdessen wurde er von der Mutter zu Hause unterrichtet, was immerhin so gut funktionierte, dass er auf ungefähr demselben Bildungsstand war wie seine inzwischen ja nicht mehr vorhandenen Klassenkameraden.

Der Haken an der Sache ist, dass das "Home Schooling" zwar in den USA, aber eben nicht in Deutschland erlaubt ist. Hier gilt nun mal die allgemeine Schulpflicht, und wer nicht dafür sorgt, dass sein Kind auch tatsächlich in der Schule erscheint, läuft Gefahr, sich dem Vorwurf der Kindeswohlgefährdung auszusetzen, was im Extremfall auch zum Entzug des Sorgerechts durch das Familiengericht führen kann. 

Dieser Vorwurf stand also auch hier im Raum. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung war, dass den Eltern für den Teilbereich "Schule" die elterliche Sorge entzogen wurde, sie das Sorgerecht im übrigen aber behalten konnten, weil ansonsten wohl alles in Ordnung war. Trotzdem mussten sich die Eltern vom Gericht, das auch einen Sachverständigen beauftragt hatte, vorhalten lassen, dass sie in der Erziehung versagt hätten, weil sie ihrem Sohn keine Grenzen und Regeln setzten. Pflichten seien dem Kind deshalb unbekannt.

Die Eltern werden ihrem Sohn nun also erklären müssen, weshalb er nach den Sommerferien wieder zum Unterricht antreten muss - und zwar in einer "richtigen" Schule, mit "richtigen" Lehrern und "richtigen" Mitschülern, egal, ob er mag oder nicht.

Die Umstellung für ihn dürfte riesig werden, aber wahrscheinlich eine Kleinigkeit gegen die unschätzbare Erkenntnis, dass es im Leben manchmal eben nicht so läuft, wie man es möchte, auch wenn man noch so doll quengelt... 

OLG Hamm, 8 UF 75/12

Freitag, 23. August 2013

Ich habe gewählt!

Ja, und zwar gestern Nachmittag nach Büroschluss im Haller Bürgerbüro.

Viele wissen gar nicht, dass man die Briefwahl auch persönlich vollziehen kann. Man bekommt (nach Vorlage des Personalausweises, die Wahlbenachrichtigung braucht man nicht) die Briefwahlunterlagen ausgehändigt, nimmt sie mit in die direkt im Bürgerbüro aufgestellte Wahlkabine, füllt sie aus, klebt sie zu und wirft sie in die Urne. 

Ganz einfach. Man muss nur hingehen.

Von mir aus können nun also alle Wahlplakate verschwinden. Selbst wenn ich meine Meinung noch ändern sollte (was ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann), würden sie nichts mehr ändern...

Sonntag, 18. August 2013

Floskelalarm: "Kanzleiphilosophie"

oder: Wollen Sie einen Anwalt oder einen Philosophen? 


Machen Sie sich doch einmal den Spass und geben bei Ihrer Suchmaschine den Begriff "Kanzleiphilosophie" ein. Sie werden lustige Sachen finden.

Wenn Sie als Anwalt selbständig sind, dann müssen Sie sich wohl oder übel mit dem Thema Marketing auseinandersetzen. Es gibt auch ganze Bücher darüber, wie gerade Anwälte es schaffen sollen, möglichst viele zahlungskräftige Mandanten in ihre Kanzlei zu locken. Natürlich werden auch Fortbildungen zu dem Thema angeboten.

Und dabei hören und lesen Sie dann oft, dass man als Anwalt eine "Kanzleiphilosophie" braucht und diese auch nach außen hin "kommunizieren" soll, am besten über die eigene Homepage, damit jeder potentielle Mandant sie sehen kann.

Das führt dazu, dass viele Kollegen sich hinsetzen und versuchen, wohlklingende Worte zu finden, um dieses vermeintliche "Erfordernis" zu füllen. Diese wohlklingenden Worte werden dann in Schachtelsätze gepackt, die sich mindestens über vier, besser noch fünf Zeilen hinziehen. Oft werden auch Zitate von Goethe oder sonstigen klugen Köpfen herangezogen. Goethe kann ja nie schaden.

Das Dumme ist nur, dass es die wenigsten schaffen, eine Philosophie für sich zu finden, die sich von anderen unterscheidet. Unsere Berufsordnung und die einschlägigen Prozessordnungen geben uns eben ziemlich genau vor, wie wir zu arbeiten haben. Der andere Teil ist die interne Organisation, von der der Mandant nichts mitbekommt und die Anwälte ungerne nach außen tragen.

Ich habe mich entschlossen, die Kanzleiphilosophie erst einmal wegzulassen. Ganz ehrlich: Mir ist auch einfach nichts anderes eingefallen als: "Ich möchte, dass  meine Mandanten mit mir zufrieden sind, weil ich den Job gut mache. Außerdem besprechen sich auch heikle Dinge bei einer Tasse Kaffee ungemein besser." 

Vielleicht stelle ich das eines Tages ja doch noch auf meiner Homepage ein, wer weiß?

Ich muss mich ja nicht heute entscheiden, und auch nicht morgen. Meine Homepage überarbeite ich sowieso ständig, da würde es ungefähr zwei Minuten dauern, diese "Kanzleiphilosophie" einzuflechten. Bis dahin versuche ich lieber, den Informationsgehalt meiner Homepage noch ein wenig nach oben zu schrauben. Ich glaube, davon haben Sie auf Dauer mehr.

Schließlich brauchen Sie ja im Fall der Fälle einen Anwalt und keinen Philosophen, oder? 


Sonntag, 11. August 2013

Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab?


Wenn bei einem Scheidungsverfahren die beteiligten Ehegatten auch genau so verschieden und vielfältig sind wie Gründe, die letztlich zur Scheidung führen, so sind die Grundzüge des Verfahrens doch gleich. Hier finden Sie einen kurzen Überblick, wie dieses Verfahren abläuft.


1. Schritt: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts



Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Wenn Sie also einen eigenen Antrag stellen wollen (und sei es auch nur, um zu verhindern, dass die Scheidung platzt, weil der andere Ehegatten seinen Antrag zurück nimmt), dann kommen Sie nicht darum herum, sich einen eigenen Anwalt zu nehmen. 

Zum Beratungsgespräch beim Anwalt sollten Sie die folgenden Dinge mitbringen: 

  • Ihr Familienbuch einschließlich der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder 
  • wenn Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen wollen: Belege über Ihre monatlichen Einkünfte und Ausgaben 

2. Schritt: Die Einreichung des Scheidungsantrags



Ihr Anwalt wird nun den Scheidungsantrag bei dem Familiengericht einreichen, das für Sie zuständig ist. Das muss nicht immer zwingend auch das Gericht an Ihrem Wohnort sein. Es kann auch gut sein, dass ein anderes Gericht örtlich zuständig ist, zum Beispiel dann, wenn Ihre minderjährigen Kinder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk wohnen. 

Die Antragsschrift selbst wird sich in der Regel auf die wesentlichen Punkte beschränken, das heißt auf die rechtlichen Anträge und auf die Darstellung der Familienverhältnisse (wann geheiratet, wieviele Kinder, Aufenthaltsort der Kinder, Zeitpunkt der Trennung).

Ob noch weitere Anträge außer dem eigentlichen Scheidungsantrag gestellt werden, hängt von der individuellen Situation ab. Diese Anträge können zum Beispiel das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder oder den Zugewinnausgleich betreffen.  


3. Schritt: Die Ermittlung der Rentenanwartschaften für den Versorgungsausgleich



Damit der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann, müssen dem Gericht die notwendigen Informationen über die von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vorliegen. Dazu werden von den Rentenversicherungsträgern (zum Beispiel der Deutschen Rentenversicherung) die entsprechenden Auskünfte eingeholt. 

Die Einholung der Auskünfte übernimmt das Gericht auf der Basis der von beiden Ehegatten ausgefüllten und zum Gericht gegebenen Fragebögen. 


4. Schritt: Der Scheidungstermin



Zum Scheidungstermin vor dem Familiengericht müssen in der Regel beide Ehegatten persönlich erscheinen. Auch die Anwälte sind natürlich dabei.

In einem nichtöffentlichen Teil werden die Ehegatten dazu befragt, ob sie die Ehe als gescheitert ansehen und ob sie es sich vorstellen können, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen. Außerdem wird noch der Versorgungsausgleich besprochen. 

Anschließend wird in einem öffentlichen Teil (der jedoch so gut wie nie von anderen Personen besucht wird) der Scheidungsbeschluss "im Namen des Volkes" verkündet. 

Wenn keine weiteren Folgesachen (Sorgerecht, Unterhalt etc.) zu verhandeln sind, dauert der Scheidungstermin in der Regel nicht mehr als 15 Minuten. 


5. Schritt: Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses



Ob der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig wird, hängt von mehreren Faktoren ab, zum Beispiel davon, ob auch beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind (wenn man es nicht ist, kann man keinen Rechtsmittelverzicht erklären). Wenn keiner der Ehegatten innerhalb eines Monats nach dem Termin Rechtsmittel einlegt, wird die Scheidung automatisch rechtskräftig. 



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Gibt es eigentlich eine "Online-Scheidung"?

Mittwoch, 7. August 2013

Die Ausbildungsplatz-Frage

Um es gleich vorweg zu sagen:
Nein, es tut mir ja leid, aber ich habe in diesem Jahr keinen Ausbildungsplatz zu vergeben. 

Trotzdem bekomme ich ab und an doch vor allem telefonische Anfragen und Online-Bewerbungen. Viele davon sind auch wirklich gut.

Bei manchen kann ich aber nur den Kopf schütteln, zum Beispiel dann, wenn ich sehe, wie wenig Mühe man sich mit der eigenen Bewerbung gibt. Wenn ich schon sehe, dass mein eigener Name falsch geschrieben ist ("Sehr geehrte Frau Schwenker" - nein, ich schwenke nichts), dann muss ich schon annehmen, dass derjenige schlampig recherchiert hat. Da ist es kein Wunder, wenn sich viele Unternehmen beschweren, dass sie keine passenden Bewerber für ihre Ausbildungsstelle finden.

Ich will aber nicht immer nur das Negative herausstellen. Lieber versuche ich, eine Lösung für ein Problem zu finden. Also hier als Denkanstoß: 

Wie sähe für mich die passende Auszubildende aus? 

(Anmerkung: Ich habe in den knapp zehn Jahren meiner Anwaltstätigkeit noch keine einzige Bewerbung von einem männlichen Wesen bekommen. Sollte es aber trotzdem männliche Interessierte geben, bitte ich, sich nicht benachteiligt zu fühlen, wenn ich hier die weibliche Form verwende...) 

Sie muss zu mir passen. 
Wenn die Chemie nicht stimmt, dann quälen sich letztlich nur beide.

Sie muss starke Nerven haben. 
Der Job ist aufreibend, schon allein, weil jeder, der hier durch die Tür kommt, ein Problem hat, das gelöst werden will. Und das natürlich so schnell wie möglich.

Sie muss auch im größten Stress immer freundlich bleiben können. 
Eine Anwaltskanzlei ist eben auch ein Dienstleistungsunternehmen.

Sie muss "das" und "dass" auseinander halten können. 
So schwer sollte das eigentlich nicht sein, oder? Letztlich bin ich es, deren Name auf Schreiben und Schriftsätzen steht, und von einem Anwalt sollte man erwarten können, dass er die wichtigsten Rechtschreibregeln beherrscht.

Sie muss Menschenkenntnis haben. 
Selbst die größte fachliche Brillanz bringt nichts, wenn man nicht mit Menschen umgehen kann. So einfach ist das.

Das wären also meine Top 5. In unsortierter Reihenfolge. 

Falls Sie noch suchen und deshalb auf dieser Seite gelandet sind: Ich drücke Ihnen die Daumen! Denn wenn Sie wirklich der richtige Typ für den Job sind, dann macht er wirklich richtig viel Spass. Und das ist wichtig. 

Sonntag, 4. August 2013

Gibt es eigentlich eine "Online-Scheidung"?


Um es gleich vorweg zu nehmen: Eine Ehe wird auch heute (noch?) nicht im Internet geschieden!

Es ist immer noch so, dass das Amtsgericht (Familiengericht) für die Scheidung zuständig ist. In einer mündlichen Verhandlung werden die (Noch-)Ehegatten vom Richter gefragt, ob sie geschieden werden wollen (die meisten antworten darauf mit "ja") und ob sie es sich vorstellen können, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen (hier lautet die Antwort meist "nein").

Samstag, 3. August 2013

Ein Besuch in der Eisdiele

Gestern am späten Nachmittag - die Temperaturen lagen immer noch um die 35 Grad - entschlossen wir uns ganz spontan, doch mal wieder der Eisdiele einen Besuch abzustatten. Und was soll ich sagen? Neben einem leckeren Schokobecher (wenn schon, denn schon) gab es gleich auch noch Futter für meinen Blog gratis dazu:

Am Nebentisch saßen zwei Frauen. Eine redete im Maschinengewehrtempo ohne Punkt und Komma, die andere hörte geduldig zu. Also eine gelungene Rollenaufteilung.

Die Rednerin hatte sich gerade scheiden lassen und Verfahrenskostenhilfe beantragt (und auch bekommen). Ihr (inzwischen) Ex-Mann war nicht anwaltlich vertreten; man hat sich aber die Kosten für die Scheidung netterweise geteilt.

Wie gesagt, alle diese Einzelheiten erzählte sie

Freitag, 2. August 2013

Alles neu... macht der August

Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren, Betreuungsgeld und dazu noch ein neues Kosten- und Gebührenrecht - der August hat einige nicht unwesentliche Änderungen gebracht.

Bei Betreuungsgeld und -platz wusste man ja nun schon länger, dass die Änderungen kommen, so dass man sich in Ruhe darauf vorbereiten konnte. Bei der Änderung des Kostenrechts