1. Schritt: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Wenn Sie also einen eigenen Antrag stellen wollen (und sei es auch nur, um zu verhindern, dass die Scheidung platzt, weil der andere Ehegatten seinen Antrag zurück nimmt), dann kommen Sie nicht darum herum, sich einen eigenen Anwalt zu nehmen.
Zum Beratungsgespräch beim Anwalt sollten Sie die folgenden Dinge mitbringen:
- Ihr Familienbuch einschließlich der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder
- wenn Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen wollen: Belege über Ihre monatlichen Einkünfte und Ausgaben
2. Schritt: Die Einreichung des Scheidungsantrags
Ihr Anwalt wird nun den Scheidungsantrag bei dem Familiengericht einreichen, das für Sie zuständig ist. Das muss nicht immer zwingend auch das Gericht an Ihrem Wohnort sein. Es kann auch gut sein, dass ein anderes Gericht örtlich zuständig ist, zum Beispiel dann, wenn Ihre minderjährigen Kinder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk wohnen.
Die Antragsschrift selbst wird sich in der Regel auf die wesentlichen Punkte beschränken, das heißt auf die rechtlichen Anträge und auf die Darstellung der Familienverhältnisse (wann geheiratet, wieviele Kinder, Aufenthaltsort der Kinder, Zeitpunkt der Trennung).
Ob noch weitere Anträge außer dem eigentlichen Scheidungsantrag gestellt werden, hängt von der individuellen Situation ab. Diese Anträge können zum Beispiel das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder oder den Zugewinnausgleich betreffen.
3. Schritt: Die Ermittlung der Rentenanwartschaften für den Versorgungsausgleich
Damit der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann, müssen dem Gericht die notwendigen Informationen über die von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vorliegen. Dazu werden von den Rentenversicherungsträgern (zum Beispiel der Deutschen Rentenversicherung) die entsprechenden Auskünfte eingeholt.
Die Einholung der Auskünfte übernimmt das Gericht auf der Basis der von beiden Ehegatten ausgefüllten und zum Gericht gegebenen Fragebögen.
4. Schritt: Der Scheidungstermin
Zum Scheidungstermin vor dem Familiengericht müssen in der Regel beide Ehegatten persönlich erscheinen. Auch die Anwälte sind natürlich dabei.
In einem nichtöffentlichen Teil werden die Ehegatten dazu befragt, ob sie die Ehe als gescheitert ansehen und ob sie es sich vorstellen können, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen. Außerdem wird noch der Versorgungsausgleich besprochen.
Anschließend wird in einem öffentlichen Teil (der jedoch so gut wie nie von anderen Personen besucht wird) der Scheidungsbeschluss "im Namen des Volkes" verkündet.
Wenn keine weiteren Folgesachen (Sorgerecht, Unterhalt etc.) zu verhandeln sind, dauert der Scheidungstermin in der Regel nicht mehr als 15 Minuten.
5. Schritt: Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses
Ob der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig wird, hängt von mehreren Faktoren ab, zum Beispiel davon, ob auch beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind (wenn man es nicht ist, kann man keinen Rechtsmittelverzicht erklären). Wenn keiner der Ehegatten innerhalb eines Monats nach dem Termin Rechtsmittel einlegt, wird die Scheidung automatisch rechtskräftig.
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